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WNVG
CH-LU
§ 42 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Zusammenarbeit der Gemeinden
Versorgung mit Wasser - Aufgaben des Kantons
§ 42 WNVG · Zusammenarbeit der Gemeinden
1. Der Regierungsrat kann die Gemeinden im öffentlichen Interesse zur Zusammenarbeit untereinander verpflichten, namentlich wenn
a. eine gemeinsame Wasserversorgung zu betreiben ist,
b. Anlagen zu erstellen oder zu unterhalten sind, an denen vorwiegend eine Gemeinde ein Interesse hat,
c. ein Wasserüberschuss an andere Gemeinden oder ihre Versorgungsträger weiterzugeben ist.
2. Kommt eine Gemeinde einer Verpflichtung innert der gesetzten Frist nicht nach, trifft der Regierungsrat an ihrer Stelle und auf ihre Kosten die erforderlichen Massnahmen.