Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
770 WNVG CH-LU

§ 41 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Koordination

Versorgung mit Wasser - Aufgaben des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 WNVG · Koordination

1. Die zuständige kantonale Behörde koordiniert die Massnahmen für die langfristige Wasserversorgung.

← § 40 WNVG Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Geltungsbereich § 42 WNVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →