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770 WNVG CH-LU

§ 40 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Wasserversorgung durch Dritte

Versorgung mit Wasser - Aufgaben der Gemeinden
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§ 40 WNVG · Wasserversorgung durch Dritte

1. Wird die Wasserversorgung einem öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Versorgungsträger übertragen, erfüllt dieser die Aufgaben, die in einem Reglement, einem Entscheid der Gemeinde oder einem Vertrag umschrieben sind.

2. Mit der Übertragung sind mindestens zu bestimmen

a. die Versorgungsaufgabe (§§ 32-34),

b. die Erstellung und der Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen sowie die Rechtsverhältnisse daran,

c. die wirtschaftlichen Leistungen,

d. Grundsätze über die Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses,

e. das Recht zur Beendigung des Versorgungsverhältnisses.

3. Mit der Übertragung gehen die hoheitlichen Befugnisse auf den Versorgungsträger über.

4. Die Aufsicht verbleibt bei der Gemeinde. Sie hat, falls nötig, Massnahmen zur Sicherstellung der Wasserversorgung anzuordnen.

5. Bestehen in einer Gemeinde mehrere Versorgungsträger, obliegt ihr die Koordination. Wo es das öffentliche Interesse erfordert, sorgt sie dafür, dass gemeinsame Anlagen erstellt und betrieben werden. Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht erteilen.

6. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Gemeinden nach dem Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004 und dem Gesetz über die Korporationen vom 9. Dezember 2013.

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