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770 WNVG CH-LU

§ 4 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Private Wasservorkommen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 WNVG · Private Wasservorkommen

1. Privat sind alle Wasservorkommen, die nicht unter § 3 Absatz 1 fallen.

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