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770 WNVG CH-LU

§ 39 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Wasserversorgung durch Gemeinde

Versorgung mit Wasser - Aufgaben der Gemeinden
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§ 39 WNVG · Wasserversorgung durch Gemeinde

1. Betreibt die Gemeinde die Wasserversorgung, hat sie ein Reglement zu erlassen.

2. Das Reglement enthält mindestens Bestimmungen über

a. die Versorgungsaufgabe (§§ 32-34),

b. die Erstellung und den Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen sowie die Rechtsverhältnisse daran,

c. die Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses, einschliesslich des Verfahrens zur Erteilung von Anschlussbewilligungen,

d. die Spezialfinanzierung durch Gebühren und Beiträge.

3. Die Gemeinde kann im Rahmen dieses Gesetzes weitere Bestimmungen in das Reglement aufnehmen.

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