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770 WNVG CH-LU

§ 38 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Betrieb der Wasserversorgung

Versorgung mit Wasser - Aufgaben der Gemeinden
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§ 38 WNVG · Betrieb der Wasserversorgung

1. Die Wasserversorgung ist finanziell selbsttragend zu betreiben.

2. Beim Betrieb ist dafür zu sorgen, dass

a. das Wasser sparsam verwendet wird,

b. die Bezüger und Bezügerinnen regelmässig über die Qualität des Trinkwassers informiert werden.

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