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770 WNVG CH-LU

§ 37 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Projektierung, Erstellung und Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen

Versorgung mit Wasser - Aufgaben der Gemeinden
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§ 37 WNVG · Projektierung, Erstellung und Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen

1. Die Wasserversorgungsanlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu projektieren, zu erstellen und zu unterhalten. Das Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz bleibt vorbehalten.

2. Durchleitungsrechte sind rechtlich zu sichern. Der Regierungsrat kann das Enteignungsrecht erteilen.

3. Der Brandschutz durch Hydrantenanlagen oder andere Löscheinrichtungen richtet sich nach dem Gesetz über den Feuerschutz vom 5. November 1957.

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