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770 WNVG CH-LU

§ 36 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Planung der Wasserversorgung

Versorgung mit Wasser - Aufgaben der Gemeinden
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§ 36 WNVG · Planung der Wasserversorgung

1. Die Versorgungsplanung sichert die langfristige Wasserversorgung. Sie berücksichtigt die Trinkwasserversorgung in Notlagen sowie die Qualitätssicherung und Selbstkontrolle gemäss Lebensmittelgesetzgebung.

2. Der kommunale Erschliessungsrichtplan nach dem Planungs- und Baugesetz bezeichnet die Wasserversorgungsanlagen, die schon bestehen oder zur Erschliessung der Bauzonen erforderlich sind, und den Erschliessungsträger für diese Versorgungsanlagen.

3. Die Gemeinden stimmen ihre Planungen aufeinander und auf die übergeordneten Planungen ab. Sie sorgen für eine regionale Wasserversorgungsplanung, wenn eine regionale Koordination notwendig und zweckmässig ist.

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