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770 WNVG CH-LU

§ 35 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Wasserversorgung

Versorgung mit Wasser - Aufgaben der Gemeinden
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§ 35 WNVG · Wasserversorgung

1. Die Gemeinden planen und betreiben die Wasserversorgung.

2. Sie projektieren, erstellen und unterhalten die erforderlichen Versorgungsanlagen.

3. Sie können diese Aufgaben selber erbringen oder einem oder mehreren besonderen Versorgungsträgern übertragen.

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