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WNVG
CH-LU
§ 34 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Bezugspflicht
Versorgung mit Wasser - Allgemeines
§ 34 WNVG · Bezugspflicht
1. Wo keine abweichende Regelung besteht, sind die Grundeigentümer und -eigentümerinnen verpflichtet, Trinkwasser aus den Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde oder ihres Versorgungsträgers zu beziehen.
2. Vorbehalten bleibt die Versorgung mit Wasser aus bestehenden Anlagen und aus eigener Quelle.