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770 WNVG CH-LU

§ 34 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Bezugspflicht

Versorgung mit Wasser - Allgemeines
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§ 34 WNVG · Bezugspflicht

1. Wo keine abweichende Regelung besteht, sind die Grundeigentümer und -eigentümerinnen verpflichtet, Trinkwasser aus den Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde oder ihres Versorgungsträgers zu beziehen.

2. Vorbehalten bleibt die Versorgung mit Wasser aus bestehenden Anlagen und aus eigener Quelle.

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