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770 WNVG CH-LU

§ 33 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Ausnahmen von der Versorgung

Versorgung mit Wasser - Allgemeines
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§ 33 WNVG · Ausnahmen von der Versorgung

1. Von der Versorgung kann abgesehen werden, wenn die Abgabe grösserer Mengen Wasser Mehrkosten verursacht, die der Bezüger oder die Bezügerin nicht übernimmt.

2. Die Wasserversorgung kann in ausserordentlichen Fällen, namentlich bei Wasserknappheit oder aus technischen Gründen, vorübergehend ganz oder teilweise eingeschränkt werden.

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