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WNVG
CH-LU
§ 31 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Versorgungspflicht
Versorgung mit Wasser - Allgemeines
§ 31 WNVG · Versorgungspflicht
1. Die Versorgungspflicht umfasst die Abgabe von Wasser für Trink-, Brauch- und Löschzwecke.
2. Das Wasser ist unter genügendem Druck und in ausreichenden Mengen abzugeben.
3. Trinkwasser hat den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung zu genügen.