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770 WNVG CH-LU

§ 31 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Versorgungspflicht

Versorgung mit Wasser - Allgemeines
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§ 31 WNVG · Versorgungspflicht

1. Die Versorgungspflicht umfasst die Abgabe von Wasser für Trink-, Brauch- und Löschzwecke.

2. Das Wasser ist unter genügendem Druck und in ausreichenden Mengen abzugeben.

3. Trinkwasser hat den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung zu genügen.

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