770
WNVG
CH-LU
§ 30 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG)
Nutzung des Wassers - Private Gewässer
§ 30 WNVG
1. Die Nutzung des Wassers privater Gewässer bedarf der Bewilligung der zuständigen Behörde, wenn die Nutzung das Ausmass des Gemeingebrauchs (§ 6) übersteigt.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Wassernutzung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und die Interessen an den zu- und ableitenden öffentlichen Gewässern gewahrt bleiben.