Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
770 WNVG CH-LU

§ 30 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG)

Nutzung des Wassers - Private Gewässer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 WNVG

1. Die Nutzung des Wassers privater Gewässer bedarf der Bewilligung der zuständigen Behörde, wenn die Nutzung das Ausmass des Gemeingebrauchs (§ 6) übersteigt.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Wassernutzung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und die Interessen an den zu- und ableitenden öffentlichen Gewässern gewahrt bleiben.

← § 29 WNVG Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Geltungsbereich § 31 WNVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →