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770 WNVG CH-LU

§ 3 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Öffentliche Wasservorkommen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 WNVG · Öffentliche Wasservorkommen

1. Öffentliche Wasservorkommen sind

a. * die öffentlichen Gewässer im Sinn des Wasserbaugesetzes vom 17. Juni 2019,

b. die Grundwasservorkommen mit einer mittleren Ergiebigkeit von mindestens 200 Minutenliter.

2. Die Verfügung über öffentliche Wasservorkommen steht dem Kanton zu.

3. Private Rechte können ganz oder teilweise abgelöst oder eingeschränkt werden, wenn aufgrund der Grösse, Bedeutung oder Funktion des Wasservorkommens ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Das Enteignungsrecht ist sinngemäss anzuwenden.

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