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770 WNVG CH-LU

§ 29 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Ausführungsbestimmungen

Nutzung des Wassers - Gebühren
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§ 29 WNVG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Nutzungsgebühr und des Wasserzinses in der Verordnung.

2. Die Bemessung richtet sich nach dem Nutzungsumfang, der Nutzungsart und dem Verwendungszweck.

3. Bei Wasserentnahmen für die Wärme- und Kälteerzeugung kann die Gebühr nach § 27 Absatz 1 je nach Verwendungszweck weiter reduziert oder erhöht werden.

4. Im Einzelfall können Nutzungsgebühr oder Wasserzins herabgesetzt werden, wenn

a. der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung oder Konzession besondere Massnahmen trifft oder Leistungen erbringt, die der Erhaltung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs, der Wasserlebensräume oder der Gewässer dienen,

b. die Wassernutzung wegen Wassermangel oder aussergewöhnlicher Trockenheit während längerer Zeit eingeschränkt wird (§ 43).

5. Ausserdem kann im Einzelfall die Nutzungsgebühr

a. aufgrund der bewilligten oder konzessionierten Jahresmenge erhoben werden,

b. für mehrere Jahre gesamthaft festgelegt werden,

c. herabgesetzt werden, wenn bei Entnahmen von grösseren Mengen Wasser, auf die der Konzessionär oder die Konzessionärin angewiesen ist, alle zumutbaren Massnahmen für den sparsamen Umgang getroffen worden sind.

6. Für zeitlich begrenzte oder saisonal bedingte Wasserentnahmen kann anstelle der Bemessung nach der Leistung der Entnahmevorrichtung auch auf den erfassten oder geschätzten Wasserbezug abgestellt werden; die Gebühr beträgt in diesem Fall 1 bis 10 Rappen pro Kubikmeter.

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