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770 WNVG CH-LU

§ 28 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Wasserzins für die Ausnützung der Wasserkraft

Nutzung des Wassers - Gebühren
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§ 28 WNVG · Wasserzins für die Ausnützung der Wasserkraft

1. Für die Ausnützung der Wasserkraft beträgt der Wasserzins 50 bis 100 Prozent des jeweils geltenden bundesrechtlichen Höchstansatzes. Vorbehalten bleibt die Befreiung nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.

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