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WNVG
CH-LU
§ 26 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Nutzungsgebühr und Wasserzins
Nutzung des Wassers - Gebühren
§ 26 WNVG · Nutzungsgebühr und Wasserzins
1. Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen und Konzessionen haben für die Nutzung öffentlicher Wasservorkommen eine jährliche Nutzungsgebühr oder einen jährlichen Wasserzins zu entrichten.