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770 WNVG CH-LU

§ 26 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Nutzungsgebühr und Wasserzins

Nutzung des Wassers - Gebühren
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§ 26 WNVG · Nutzungsgebühr und Wasserzins

1. Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen und Konzessionen haben für die Nutzung öffentlicher Wasservorkommen eine jährliche Nutzungsgebühr oder einen jährlichen Wasserzins zu entrichten.

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