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770 WNVG CH-LU

§ 25 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Ergänzende Anwendung

Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
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§ 25 WNVG · Ergänzende Anwendung

1. Die Ausnützung der Wasserkraft richtet sich ergänzend nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916.

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