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770 WNVG CH-LU

§ 24 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten

Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
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§ 24 WNVG · Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten

1. Sofern nichts anderes festgelegt ist, bestimmt der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen nach Widerruf oder Erlöschen der Konzession. Er kann Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten verlangen.

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