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WNVG
CH-LU
§ 24 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten
Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
§ 24 WNVG · Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten
1. Sofern nichts anderes festgelegt ist, bestimmt der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen nach Widerruf oder Erlöschen der Konzession. Er kann Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten verlangen.