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WNVG
CH-LU
§ 23 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Erlöschen der Konzession
Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
§ 23 WNVG · Erlöschen der Konzession
1. Die Konzession erlöscht ohne weiteres, wenn der Konzessionär oder die Konzessionärin ausdrücklich auf sie verzichtet oder die Geltungsdauer abläuft.
2. Besondere Regelungen für den Heimfall und den Rückkauf bleiben vorbehalten.