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770 WNVG CH-LU

§ 23 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Erlöschen der Konzession

Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
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§ 23 WNVG · Erlöschen der Konzession

1. Die Konzession erlöscht ohne weiteres, wenn der Konzessionär oder die Konzessionärin ausdrücklich auf sie verzichtet oder die Geltungsdauer abläuft.

2. Besondere Regelungen für den Heimfall und den Rückkauf bleiben vorbehalten.

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