§ 22 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Widerruf der Konzession
§ 22 WNVG · Widerruf der Konzession
1. Der Regierungsrat kann eine Konzession ganz oder teilweise widerrufen, wenn
a. der Konzessionär oder die Konzessionärin die gesetzlichen Bestimmungen oder Auflagen und Bedingungen wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt hat,
b. die Konzession an einem wesentlichen Mangel leidet, namentlich indem sie eine erhebliche, nicht voraussehbare Schädigung rechtmässiger Wassernutzungen oder öffentlicher Interessen bewirkt,
c. der Konzessionär oder die Konzessionärin den Bau der Nutzungsanlagen nicht vollendet oder den Betrieb zwei Jahre unterbricht und nicht wieder aufnimmt,
d. die Konzession auf Täuschung beruht.
2. In den Fällen von Absatz 1a und c ist unter Androhung des Widerrufs eine angemessene Frist zur Behebung der Versäumnisse anzusetzen.