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770 WNVG CH-LU

§ 21 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Verlängerung und Erneuerung der Konzession

Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
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§ 21 WNVG · Verlängerung und Erneuerung der Konzession

1. Der Regierungsrat verlängert oder erneuert eine Konzession, wenn die öffentlichen Interessen gewahrt bleiben. Das Gesuch ist rechtzeitig einzureichen.

2. Sind die Voraussetzungen von § 14 Absatz 2 erfüllt, haben Konzessionäre und Konzessionärinnen, die Wasser zum Zweck der Trinkwasserversorgung im Sinn des 3. Teils dieses Gesetzes entnehmen, einen Anspruch auf eine Verlängerung oder Erneuerung.

3. Bei einer Erneuerung ist die Konzession an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Die berechtigten Interessen des Konzessionärs oder der Konzessionärin sind zu berücksichtigen. Es können Übergangsfristen vorgesehen werden.

4. Im Übrigen gelten die Verfahrensvorschriften für die erstmalige Konzessionserteilung sinngemäss.

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