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770 WNVG CH-LU

§ 20 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Übertragung auf Dritte

Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
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§ 20 WNVG · Übertragung auf Dritte

1. Eine Konzession kann mit Bewilligung des Regierungsrates auf Dritte übertragen werden.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Erwerber oder die Erwerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und der Übertragung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

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