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770 WNVG CH-LU

§ 2 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 WNVG · Grundsätze

1. Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten

a. Mit dem Wasser ist sorgfältig und haushälterisch umzugehen.

b. Der natürliche Wasserkreislauf und die Wasservorkommen sind langfristig zu erhalten.

c. Die Versorgung mit Trinkwasser hat Vorrang. Die Entnahme von Wasser für andere Zwecke ist zu ermöglichen, soweit es mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist.

d. In Notsituationen geht der Bezug von Trinkwasser anderen Zwecken vor.

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