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770 WNVG CH-LU

§ 19 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Bauten und Anlagen

Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
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§ 19 WNVG · Bauten und Anlagen

1. Bauten und Anlagen sind nach den als verbindlich bezeichneten Unterlagen zu erstellen.

2. Befinden sich Bauten und Anlagen auf öffentlichem Grund, verbleiben sie während der Dauer der Konzession im Eigentum des Konzessionärs oder der Konzessionärin.

3. Sie sind in ordnungsgemässem und betriebssicherem Zustand zu halten; der Stand der Technik ist zu berücksichtigen.

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