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770 WNVG CH-LU

§ 18 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Verhältnis unter mehreren Konzessionären und Konzessionärinnen

Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
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§ 18 WNVG · Verhältnis unter mehreren Konzessionären und Konzessionärinnen

1. Konzessionäre und Konzessionärinnen haben ihre Nutzungsrechte mit gegenseitiger Rücksichtnahme auszuüben. Sie kommen für gemeinsame Anlagen je nach Interesse auf und gleichen allfällige Vor- und Nachteile angemessen aus.

2. Sie können verpflichtet werden, gemeinsam eine Nutzungsanlage zu erstellen oder zu betreiben, wenn

a. dies zum Schutz der Wasservorkommen oder zur haushälterischen Nutzung des Wassers erforderlich ist und

b. der Aufwand für die gemeinsame Anlage wirtschaftlich tragbar ist.

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