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770 WNVG CH-LU

§ 17 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Duldungspflichten des Konzessionärs oder der Konzessionärin

Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
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§ 17 WNVG · Duldungspflichten des Konzessionärs oder der Konzessionärin

1. Zur Verhinderung oder Beseitigung von Schäden oder Gefahren kann die zuständige Behörde jederzeit die erforderlichen Massnahmen treffen.

2. Der Konzessionär oder die Konzessionärin hat insbesondere entschädigungslos hinzunehmen

a. die vorübergehende Behinderung oder Unterbrechung der Wassernutzung infolge von wasserbaulichen Massnahmen,

b. die Einschränkung der Wassernutzung in Notsituationen (§§ 43-44),

c. den Wasserbezug für Hilfeleistungen und Übungen der Feuerwehr und des Zivilschutzes.

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