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WNVG
CH-LU
§ 16 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Enteignung
Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
§ 16 WNVG · Enteignung
1. Für die erforderlichen Rechte an Grundstücken und entgegenstehende andere Rechte kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht einräumen. Die entsprechende Enteignungsgesetzgebung ist anwendbar.