Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
770 WNVG CH-LU

§ 16 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Enteignung

Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (62 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 WNVG · Enteignung

1. Für die erforderlichen Rechte an Grundstücken und entgegenstehende andere Rechte kann der Regierungsrat das Enteignungsrecht einräumen. Die entsprechende Enteignungsgesetzgebung ist anwendbar.

← § 15 WNVG Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Geltungsbereich § 17 WNVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →