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770 WNVG CH-LU

§ 15 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Inhalt der Konzession

Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
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§ 15 WNVG · Inhalt der Konzession

1. Die Konzession bestimmt insbesondere den Umfang, die Art und die Dauer des Nutzungsrechts und legt die übrigen Bedingungen und Auflagen fest.

2. Die Geltungsdauer ist in der Regel bei einer Wasserentnahme auf 20-50 Jahre, bei der Ausnützung der Wasserkraft auf 40-80 Jahre festzulegen.

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