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770 WNVG CH-LU

§ 14 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Erteilung der Konzession

Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
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§ 14 WNVG · Erteilung der Konzession

1. Der Regierungsrat entscheidet über das Konzessionsgesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen.

2. Eine Konzession setzt voraus, dass

a. die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz der Wasservorkommen, eingehalten werden,

b. der vorgesehenen Nutzung keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen,

c. bei einer Wasserentnahme der Bedarf an der Nutzung des Wassers ausgewiesen ist.

3. Mit der Erteilung der Konzession ist zugleich über alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen kantonaler Behörden zu entscheiden, einschliesslich des Erlasses von Schutzzonen nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991. Ausnahmsweise kann das Verfahren so aufgeteilt werden, dass eine Konzession vor den weiteren Bewilligungen erteilt wird, wobei diese ausdrücklich vorzubehalten sind.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

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