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770 WNVG CH-LU

§ 13 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Einsprachen

Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
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§ 13 WNVG · Einsprachen

1. Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflagefrist schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle einzureichen. Vorzubringen sind auch Einwendungen gegen die Erteilung des Enteignungsrechts.

2. Die Gemeinde leitet die Einsprachen mit ihrer Stellungnahme an das zuständige Departement weiter.

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