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770 WNVG CH-LU

§ 12 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Planungszone

Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
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§ 12 WNVG · Planungszone

1. Die zuständige kantonale Behörde kann zur Sicherstellung der Wassernutzung, die einer Konzession bedarf, eine Planungszone bestimmen. Die Planungszone tritt mit ihrer öffentlichen Auflage in Kraft.

2. Innerhalb des betroffenen Gebiets darf nichts unternommen werden, was den Nutzungszweck beeinträchtigen könnte.

3. Die Bestimmungen der §§ 83 und 84 des Planungs- und Baugesetzes über die Geltungsdauer der Planungszone und das Verfahren sind sinngemäss anwendbar.

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