770
WNVG
CH-LU
§ 11 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Anhörung und Auflage
Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
§ 11 WNVG · Anhörung und Auflage
1. Das Departement holt zum Konzessionsgesuch Stellungnahmen der betroffenen Gemeinde und der interessierten kantonalen Stellen ein.
2. Weitere Gemeinden oder Kantone sind anzuhören, wenn deren Interessen an der Wassernutzung wesentlich berührt werden.
3. Das Gesuch mit den Unterlagen ist während 30 Tagen zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeiten hinzuweisen.