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770 WNVG CH-LU

§ 10 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Einleitung des Konzessionsverfahrens

Nutzung des Wassers - Konzessionsverfahren
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§ 10 WNVG · Einleitung des Konzessionsverfahrens

1. Ein Konzessionsgesuch um Wassernutzung ist mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Departement einzureichen.

2. Das Departement prüft, ob die Gesuchsunterlagen für die Beurteilung genügen. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

3. Das Konzessionsverfahren ist mit den übrigen Verfahren, namentlich dem Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen nach dem Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989, zu koordinieren.

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