770
WNVG
CH-LU
§ 1 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 WNVG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt
a. die Nutzung des Wassers,
b. die Erschliessung der Wasservorkommen,
c. die Sicherstellung der Versorgung mit Wasser.
2. Wassernutzung ist die Entnahme von Wasser aus Gewässern und Grundwasservorkommen und die Ausnützung der Wasserkraft.