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CH-LU
§ 3 Beschluss über Sicherheitsmassnahmen auf zugefrorenen Seen
§ 3 Beschluss über Sicherheitsmassnahmen auf zugefrorenen Seen
1. Widerhandlungen gegen Ziff. 2 oder gegen Anordnungen der Gemeindebehörden auf Grund von Ziff. 1 dieses Beschlusses werden gemäss § 8 des Einführungsgesetzes zum StGB mit Busse bestraft.