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768 CH-LU

§ 1 Beschluss über Sicherheitsmassnahmen auf zugefrorenen Seen

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§ 1 Beschluss über Sicherheitsmassnahmen auf zugefrorenen Seen

1. Die Gemeindebehörden, in deren Gebiet sich Seen befinden, sind verpflichtet, beim Zufrieren und Auftauen die Tragfähigkeit des Eises kontrollieren zu lassen und das Betreten und Befahren des Eises gegebenenfalls zu verbieten. Sie machen die Öffentlichkeit in geeigneter Form auf die Verhältnisse und auf getroffene Massnahmen aufmerksam. Für Unfälle haben sie den Rettungsdienst vorzubereiten.

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