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764 CH-LU

Artikel 9 Reglement für die Regulierung des Vierwaldstättersees an der Reusswehranlage in Luzern (Wehrreglement)

Reguliervorschrift
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Artikel 9 Wehrreglement

1. Um in den Wintermonaten November bis Februar in der Reuss für laichende Fische eine ausreichende Wasserführung zu gewährleisten, wird der Seeabfluss vom 1. Juli bis am 1. November gemäss Beschrieb im Anhang 1 kontinuierlich reduziert und danach bis zum 1. März wieder kontinuierlich erhöht. Damit kann der Abfluss in der Reuss von November bis Februar um 1,0 m³/s erhöht werden.

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