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764 CH-LU

Artikel 8 Reglement für die Regulierung des Vierwaldstättersees an der Reusswehranlage in Luzern (Wehrreglement)

Reguliervorschrift
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Artikel 8 Wehrreglement

1. Nach schneereichen Winterperioden wird der Seeabfluss vom 1. März bis am 1. Mai kontinuierlich erhöht, was zu einer vorsorglichen Pegelabsenkung führt. Die Erhöhung in Abhängigkeit von der Schneehöhe am 1. März bei der Station Trüebsee des Eidg. Institutes für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) ist im Anhang 1 definiert.

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