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CH-LU
Artikel 7 Reglement für die Regulierung des Vierwaldstättersees an der Reusswehranlage in Luzern (Wehrreglement)
Reguliervorschrift
Artikel 7 Wehrreglement
1. Das Stirnwehr wird grösstenteils von Hand bedient. Aus der Seepegelhöhe und den damit verbundenen Strömungskräften am Wehr ergeben sich Einschränkungen für das Setzen und Ziehen der Nadeln. Der verstärkte Abschnitt des Stirnwehrs (1/3 der Stirnwehrlänge) ist während dieser Einschränkungen durch den Einsatz des Nadelsetzgerätes so zu bedienen, dass beim Seeausfluss die Abweichung vom Sollwert möglichst gering bleibt.