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764 CH-LU

Artikel 5 Reglement für die Regulierung des Vierwaldstättersees an der Reusswehranlage in Luzern (Wehrreglement)

Reguliervorschrift
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Artikel 5 Wehrreglement

1. Die Funktion und die Randbedingungen für die Regulierung des Seepegels sind im Anhang 1 beschrieben. Sie gewährleistet ein weitgehend natürliches Pegelregime des Sees innerhalb der Toleranzgrenzen (433,45 m ü.M. bis 434,00 m ü.M.) und verhindert im Normalfall, dass der Seepegel unter die Kote 433,25 m ü.M. fällt.

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