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CH-LU
Artikel 4 Reglement für die Regulierung des Vierwaldstättersees an der Reusswehranlage in Luzern (Wehrreglement)
Zuständigkeit, Geltungsbereich
Artikel 4 Wehrreglement
1. Gemäss Artikel 11 des Reglements wird der Abfluss aus dem See auch durch die beiden Turbinen des Kraftwerkes Mühlenplatz beeinflusst. Das Reglement ist daher auch für die Betreiberin des Kraftwerkes Mühlenplatz verbindlich. Einzelheiten sind im Konzessionsentscheid vom 24. November 1995 für den Neubau Kraftwerk Mühlenplatz der Stadt Luzern sowie im Vertrag zwischen der Kraftwerksbetreiberin und dem Kanton Luzern geregelt.