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CH-LU
Artikel 2 Reglement für die Regulierung des Vierwaldstättersees an der Reusswehranlage in Luzern (Wehrreglement)
Zuständigkeit, Geltungsbereich
Artikel 2 Wehrreglement
1. Der Kanton Luzern kann den Betrieb und die Instandhaltung der Reusswehranlage in Übereinstimmung mit den Uferkantonen an einen Betreiber delegieren. Die Einzelheiten sind im diesbezüglichen Vertrag zwischen dem Kanton Luzern und dem Betreiber geregelt.