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764 CH-LU

Artikel 2 Reglement für die Regulierung des Vierwaldstättersees an der Reusswehranlage in Luzern (Wehrreglement)

Zuständigkeit, Geltungsbereich
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Artikel 2 Wehrreglement

1. Der Kanton Luzern kann den Betrieb und die Instandhaltung der Reusswehranlage in Übereinstimmung mit den Uferkantonen an einen Betreiber delegieren. Die Einzelheiten sind im diesbezüglichen Vertrag zwischen dem Kanton Luzern und dem Betreiber geregelt.

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