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764 CH-LU

Artikel 14 Reglement für die Regulierung des Vierwaldstättersees an der Reusswehranlage in Luzern (Wehrreglement)

Schlussbestimmung
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Artikel 14 Wehrreglement

1. Das Wehrreglement tritt nach Zustimmung aller Uferkantone und mit der Inbetriebnahme der ausgebauten Wehranlage in Kraft. Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung und der Ergebnisse des Monitorings und auf Antrag der Reusswehrkommission entscheiden die Uferkantone über Anpassungen am Reglement. Vorbehalten bleibt bei allfälligen Anpassungen die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und die Durchführung der notwendigen Auflage- und Genehmigungsverfahren.

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