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CH-LU
Artikel 13 Reglement für die Regulierung des Vierwaldstättersees an der Reusswehranlage in Luzern (Wehrreglement)
Sonderfälle
Artikel 13 Wehrreglement
1. Über kurzfristige, betriebsbedingte oder durch unvorhersehbare Gründe erforderliche, von der theoretischen Pegel-Abfluss-Beziehung abweichende Abflusseinstellungen entscheidet der Betreiber der Reusswehranlage in Absprache mit dem Eigentümer. Abflusseinstellungen, die zu einem Mehrabfluss in der Reuss führen, werden nur in Absprache mit den Unterliegerkantonen Aargau, Zug und Zürich vorgenommen. Der Eigentümer meldet Ursache, Umfang und Dauer dieser Sonderfälle raschmöglichst an die Reusswehrkommission.