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CH-LU
Artikel 10 Reglement für die Regulierung des Vierwaldstättersees an der Reusswehranlage in Luzern (Wehrreglement)
Reguliervorschrift
Artikel 10 Wehrreglement
1. Übersteigt der Abfluss der Reuss unterhalb der Einmündung der Kleinen Emme den Wert von 550 m³/s, werden das Seitenwehr geschlossen und das Kraftwerk ausser Betrieb genommen, solange mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist
1. Der Seepegel liegt unter 434,00 m ü.M.
2. Der Pegel der Kleinen Emme Littau ist steigend und der Seepegel ist fallend.
3. Der Pegel der Kleinen Emme Littau ist steigend und der Pegel der Kleinen Emme Werthenstein ist fallend.