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764 CH-LU

Artikel 1 Reglement für die Regulierung des Vierwaldstättersees an der Reusswehranlage in Luzern (Wehrreglement)

Zuständigkeit, Geltungsbereich
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Artikel 1 Wehrreglement

1. Der Kanton Luzern, vertreten durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement und dieses durch die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif), ist für die Regulierung des Vierwaldstättersees gemäss diesem Reglement zuständig.

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