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CH-LU
§ 9 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen
§ 9 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen
1. Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum.