§ 8 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen
§ 8 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen
1. Die Subventionszusicherung ist im weiteren an folgende Bedingungen und Auflagen geknüpft
a. Die Neuvermarkung der Fluss- und Bachgrundstücke ist in der Regel 2 m hinter der Böschungsoberkante vorzunehmen.
b. Die Bepflanzung der Böschungen bis ca. 2 m hinter die Böschungskrone bildet einen integrierenden Bestandteil des Projektes und wird unter der Leitung der kantonalen Forstorgane vorgenommen. Nutzung und Unterhalt der Bepflanzung obliegen den wuhrpflichtigen Grundeigentümern bzw. den allenfalls zu gründenden Wuhrgenossenschaften unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Organe.
c. Längs der zu verbauenden Gewässer sind zu Lasten der Baurechnung nach Möglichkeit einseitig Wege von 2,5 bis 3 m Breite für den künftigen Unterhalt zu erstellen. Zu Lasten der betroffenen Grundstücke sind im Grundbuch ein öffentliches Fahrwegrecht für die landwirtschaftliche Nutzung und ein öffentliches Fusswegrecht einzutragen.
d. Im übrigen ist der Kantonsbeitrag mit allen denjenigen Bedingungen verbunden, von denen die Gewährung des Bundesbeitrages abhängig gemacht wird.