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CH-LU
§ 7 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen
§ 7 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen
1. Mit der Leistung des Kantonsbeitrages wird der Kanton von allen Perimeterpflichten für Kantonsstrassen befreit, soweit diese nicht an Gewässer angrenzen.